Informationen zu Covid-19 – Stand 02.08.2021

Neue Einreiseverordnung beschlossen - Weitgehende Ausnahmen für Transportsektor - Einstufungen von Risikogebieten ändern sich
Wie das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mitteilt, gelten seit Sonntag, 1. August 2021, 00:00 Uhr, folgende Änderungen in der Einstufung von Risikogebieten in Bezug auf die Corona-Einreiseverordnung:
Zu neuem Hochrisikogebiet erklärt wurde: Andorra
Folgende bisherige Virusvarianten-Gebiete werden zu Hochrisikogebieten heruntergestuft:
Botsuana, Eswatini, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Sambia, Simbabwe, Südafrika
Damit verbleiben vorerst Brasilien und Uruguay als Virusvariantengebiete.
Corona-Einreiseverordnung
Die neue Corona-Einreiseverordnung trat zum 1. August 2021 in Kraft. Transportmitarbeiter sind, soweit sie sich nicht in Virusvarianten-Gebieten aufgehalten haben, von den Anmelde-, Quarantäne- und Nachweispflichten bei Einreise ausgenommen.
Die Kategorie "einfache Risikogebiete" gibt es nicht mehr. Es wird nur noch zwischen Hochrisikogebieten und Virusvariantengebieten unterschieden. Da die Kategorie „einfache Risikogebiete“ entfällt, sind alle entsprechenden Einstufungen seit 1. August 2021 hinfällig. Gebiete, die bisher als „Hochinzidenzgebiet“ eingestuft waren, wurden mit Inkrafttreten der neuen Corona-EinreiseVO in die Kategorie „Hochrisikogebiet“ überführt. Bei Einreisen, auch aus Nicht-Risiko-Gebieten, ist künftig grundsätzlich ein Nachweis in Form eines Tests, eines Genesenennachweises oder eines Impfnachweises erforderlich. Bei Einreisen aus Virusvariantengebieten ist auch für Geimpfte und Genesene ein Testnachweis erforderlich.
Entscheidend für den Transportsektor ist, dass Transportmitarbeiter künftig sowohl von der Nachweispflicht als auch von den Anmelde- und Absonderungs-/Quarantäneverpflichtung ausgenommen sind, soweit sie nicht aus Virusvariantengebieten einreisen.
Die Verordnung enthält folgende wichtige Klarstellungen:
Transportpersonal unterliegt nur dann der Anmelde- und Absonderungspflicht (= Quarantänepflicht), wenn es sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise mehr als 72 Stunden in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat und sich mehr als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wird. Dies bedeutet, dass inländische Fahrer, die sich nicht länger als 72 Stunden in eine ausländischen Virusvariantengebiet aufgehalten haben nicht der Anmelde- und Absonderungspflicht unterliegen. Gleiches gilt für einreisendes ausländisches Transportpersonal aus einem Virusvariantengebiet, das sich nicht länger als 72 Stunde in Deutschland aufhalten wird. Bei Einreise aus Nicht-Risikogebieten und aus Hochrisikogebieten ist Transportpersonal von der Anmelde- und Absonderungspflicht (= Quarantänepflicht) generell ausgenommen.
Auch wird klargestellt, dass Transportpersonal von der Nachweispflicht generell ausgenommen ist, sofern es sich nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat. Die Nachweispflicht gilt für Transportmitarbeiter also nur bei Einreise aus Virusvariantengebieten; dann ist allerdings zwingend ein Test erforderlich.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Anmelde- und Absonderungs-/Quarantänepflicht generell nicht für Personen gilt, die zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen.